Schnee und spiegelglatte Straßen haben im letzten Winter auch im Berufsverkehr zu zahlreichen Unfällen geführt. Glücklicherweise handelt es sich in den meisten Fälle nur um Sachschäden. Dabei stellt sich die Frage, ob die von der Versicherung nicht übernommenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Hierzu erläutert Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL): „Grundsätzlich werden für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte neben der Entfernungs-pauschale keine weiteren Kosten anerkannt. So hatte beispielsweise der Bundesfinanzhof den Abzug von Reparaturkosten aufgrund einer Falschbetankung auf dem Arbeitsweg abgelehnt (Urteil vom 20.03.2014, Az. VI R 29/13, BStBl 2014 II, S. 849).

BVL-Geschäftsführer Nöll begrüßt diese Rechtsauffassung, mit der eine Schlechterstellung gegenüber bisheriger Rechtsauffassung vermieden wird: „Wer auf dem Weg zur Arbeit zu Scha-den gekommen ist, kann deshalb die entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten in seine Steuererklärung eintragen.“ Abgesetzt werden können beispielsweise Abschlepp- und Reparaturkosten. Bei einem Totalschaden erkennt das Finanzamt nur den verbleibenden buchungsmäßigen Restwert des PKW an, jedoch nicht den Wiederverkaufs- oder Verkehrswert. Wenn bei älteren PKW die Abschreibung bereits abgelaufen ist, verbleibt kein absetzbarer Restwert.

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