Seit diesem Jahr gibt es für Alleinerziehende 600 Euro mehr Entlastungsbetrag. Je weiteres Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag nochmals um 240 Euro. Um diese Steuererleichterung vollständig zu nutzen, sollten Alleinerziehende aktiv werden, rät der Neue Verband der Lohnsteuervereine (NVL).

Mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ wurde auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angehoben. Er erhöht sich ab 2015 für das erste Kind von 1308 auf 1908 Euro. Außerdem spielt jetzt auch die Kinderzahl eine Rolle: Ab dem zweiten Kind gibt es zusätzlich 240 Euro Freibetrag pro Kind.

Für Alleinerziehende mit einem Kind wirkt sich der neue Entlastungsbetrag erst mit der Lohnabrechnung für Dezember 2015 aus. Erst dann kann der Arbeitgeber die 600 Euro zusätzlichen Freibetrag berücksichtigen. Wenn Alleinerziehende im Dezember nicht mehr in der Steuerklasse II sind, müssen sie handeln. Hat das Kind beispielsweise im Jahresverlauf die Ausbildung beendet, sodass dem Elternteil kein Kinderfreibetrag und damit auch kein Entlastungsbetrag mehr zusteht, bekommen sie die neue Steuererleichterung nur, wenn sie für 2015 eine Steuererklärung abgeben. Diese wird dann zeitanteilig gewährt.

Alleinerziehende mit mehreren Kindern können bereits jetzt ihre laufende Lohnsteuer senken. Dafür müssen sie beim Finanzamt nur den zweiseitigen „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ stellen, auf der zweiten Seite die betreffenden Kinder eintragen sowie auf einem Extrablatt formlos die ihnen zustehenden 240 Euro pro Kind beantragen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wirkt sich der beantragte Freibetrag ab dem Folgemonat aus. Die 600 Euro Erhöhung für das erste Kind wird aber auch in diesem Fall erst mit der Lohnabrechnung für Dezember gewährt.

„Für das Kalenderjahr 2016 müssen Alleinerziehende mit mehr als einem Kind den Erhöhungsbetrag von 240 Euro pro Kind auf jeden Fall neu beantragen“, informiert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Dieser Freibetrag kann dann, ebenso wie andere Freibeträge auch, erstmals für zwei Jahre beantragt werden – also bis zum 31. Dezember 2017. Anträge auf die neue zweijährige Lohnsteuerermäßigung nehmen die Finanzämter ab Oktober 2015 entgegen. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind berücksichtigt der Arbeitgeber ab Januar 2016 automatisch den neuen Entlastungsbetrag von 1908 Euro, wenn die Steuerklasse II eingetragen ist.

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